Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
| Bruttogesamtverdienst | Vermittlungsgebühr (inkl. MwSt.) |
|---|---|
| Unter 100€ | 15€ |
| Ab 100€ | 15% des Bruttogesamtverdienstes |
gültig für alle Angebote ab 29.04.2025 (Bruttogesamtverdienst von maximal 6 Monaten ab Beschäftigungsbeginn)
§1 PFLICHTEN VON ARBEITSSTELLEN
Die Arbeitsstelle verpflichtet sich, nach der Beschäftigung einer*s vom STAV e.V. vermittelten Studierenden, die entsprechende Vermittlungsgebühr an den STAV e.V. abzuführen. Die Höhe der Vermittlungsgebühr für eine erfolgreiche Vermittlung ergibt sich aus der oben aufgeführten Tabelle. Mit Bestätigung der Geschäftsbedingungen geben Sie sich mit dieser einverstanden.
§2 GEBÜHRENORDNUNG
Die aktuellen Gebühren sind der obigen Tabelle zu entnehmen. Stand 29.04.2025 beträgt die Vermittlungsgebühr 15%, mindestens jedoch 15,00€ (inkl. MwSt.) vom Bruttogesamtverdienst der ersten 6 Monate (nach Beschäftigungsbeginn) der durch die STAV vermittelten Person.
§3 GEBÜHRENERHEBUNG
Zum Nachweis der ordentlichen Vermittlung erhalten die Studierenden eine Abrechnung. Die Vermittlungsgebühr wird einmal auf den Bruttogesamtverdienst für eine Beschäftigungsdauer von maximal 6 Monaten erhoben und ist grundsätzlich nach Rechnungserhalt zu zahlen. Die Beschäftigungsdauer beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Der Bruttogesamtverdienst für den Zeitraum der Beschäftigung ist sofort nach deren Beendigung oder nach maximal 6 Monaten der STAV e.V. schriftlich bekanntzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob die Studierenden für genau die ausgewiesenen oder andere Tätigkeiten eingesetzt wurde. Bei Bedarf kann eine Verlängerung dieser Frist vereinbart werden. Die Abrechnung ist von der Arbeitsstelle ordnungsgemäß auszufüllen. Dabei sind insbesondere die Einsatzzeit und Höhe des Entgelts fehlerfrei einzutragen. Auf Nachfrage sind der STAV e.V. Nachweise über den Bruttogesamtverdienst (z.B. Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnung, Honorarnachweis) zu übermitteln. Kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, so sind die Gründe dafür auf dem Abrechnungsschein anzugeben.
Kommen Arbeitsstellen ihrer Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so erhebt die STAV e.V. ab der 2. Mahnung eine Verzugsgebühr in Höhe von 5,00 € je Abrechnung. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass eine falsche Angabe des Bruttogesamtverdienstes, um damit die Höhe der Vermittlungsprovision zu verringern, eine Straftat nach dem StGB darstellt.
§4 BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS
Das Beschäftigungsverhältnis wird zwischen der Arbeitsstelle und den Studierenden abgeschlossen. Der Abrechnungsschein stellt keinen Arbeitsvertrag dar. Die Verantwortung für steuerliche und arbeitsrechtliche Pflichten wird zwischen der Arbeitsstelle und den Studierenden geklärt. Die STAV e.V. übernimmt an dieser Stelle eine reine Vermittlungsfunktion.
§5 LIMITIERUNG DER ANGEBOTSZAHL
Die STAV e.V. nimmt höchstens drei Jobangebote je Arbeitsstelle an. Hat sich ein Jobangebot durch Zeitablauf, erfolgreiche Vermittlung oder sonstige Gründe erledigt, so kann dafür ein neues aufgenommen werden.
§6 EINSTELLUNG DER VERMITTLUNG
Die STAV e.V. behält sich vor, Vermittlungen an eine Arbeitsstelle, die sich Studierende vermitteln lässt und sie dann mit dem Ziel der Umgehung der Vermittlungsgebühr, in anderen Tätigkeiten einsetzt (insb. Personal, -Zeitarbeits, -Leiharbeitsfirmen), vollkommen einzustellen.
§7 GLEICHSTELLUNGSKLAUSEL
Bezugnehmend auf die §§ 1 und 7, I des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weisen wir darauf hin, dass bei jeglichen Stellenausschreibungen eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität untersagt ist. Die STAV e.V. wahrt dieses Gebot im gesamten Vermittlungsprozess und erwartet dies in gleichem Maße von den Arbeitsstellen.
Alte Gebührenordnung für Angebote, die vor dem 29.04.2025 aufgegeben wurden
| Bruttogesamtverdienst | Vermittlungsgebühr (inkl. MwSt.) |
|---|---|
| Bis €100 | 15,00€ |
| Bis €200 | 25,00€ |
| Bis €350 | 50,00€ |
| Bis €520 | 75,00€ |
| Ab €520 | 15% des Bruttogesamtverdienstes |
